Die Klägerin war in der Filiale der Beklagten nach einem Einkauf kurz vor Geschäftsschluss zwischen dem Kassenbereich und der Ausgangstür gestürzt und zog sich Verletzungen zu. Kurze Zeit vor dem Sturz hatte ein Mitarbeiter den Boden mit einer Reinigungsmaschine gesäubert. Weil sie auf einem unsichtbaren, schmierigen Film gestürzt sei, der von den Reinigungsarbeiten stamme, verlangte die Klägerin Schmerzensgeld und anderen Schadensersatz.
Das Landgericht Coburg war davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten stürzte. Der als Zeuge vernommene Mitarbeiter der Beklagten, der die Reinigungsmaschine bedient hatte, bestätigte, dass die Klägerin unmittelbar nach den Reinigungsarbeiten gestürzt war. Ein Sachverständiger gab an, dass auch bei vorschriftsmäßiger Bedienung der Reinigungsmaschine auf dem Boden jedenfalls für kurze Zeit Feuchtigkeit zurückbleibt und die Rutschgefahr deshalb erhöht ist. Die Situation sei vergleichbar mit derjenigen, wenn aufgrund schlechten Wetters Feuchtigkeit in den Eingangsbereich hineingetragen wird.
Nach der Auffassung des Gerichts war der Supermarkt daher verpflichtet, seine Kunden vor Rutschgefahr zu schützen, beispielsweise durch das Zurückstellen der Reinigungsarbeiten bis nach Geschäftsschluss, das kurzzeitige Sperren des betroffenen Bereichs oder das Aufstellen von Warnschildern. Daher verurteilte das Gericht die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes. Ein Mitverschulden der Klägerin wurde nicht angenommen.
Aktenzeichen: 24 O 76/18